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1) Anwendbare Bestimmungen Der Vertrag wird durch die untenstehenden Bestimmungen und durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995, durch die EG-Richtlinie 90/314, durch die einschlägigen internationalen Konventionen, insbesondere durch die mit dem Gesetz Nr. 1084 vom 29. Dezember 1977 ratifizierte Brüsseler Konvention vom 20. April 1970, durch die mit dem Gesetz Nr. 41 vom 19. Mai 1932 ratifizierte Warschauer Konvention vom 12. Oktober 1929 über den internationalen Flugverkehr und durch die mit dem Gesetz Nr. 806 vom 2. März 1963 ratifizierte Berner Konvention vom 25. Februar 1981 über den Eisenbahnverkehr geregelt, soweit diese Konventionen auf die Dienstleistungen, die Gegenstand des Pauschalpakets sind, angewendet werden können. 2) Buchungen Die Buchung kann nur angenommen werden, soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Buchung mit anschließendem Vertragsabschluß gilt als ordnungsgemäß erledigt, sobald die schriftliche Bestätigung des Veranstalters vorliegt. Die Buchung gilt erst nach Eingang der Anzahlung als bestätigt. 3) Zahlung Bei Buchung muss ein Akontobetrag in der Höhe von min. 30% des Reisepreises sowie die Einschreibegebühr (wo vorhanden) des Reiseveranstalters gezahlt werden. Der Restbetrag muss innerhalb von 45 Tagen vor Reiseantritt gezahlt werden. Bei kurzfristigeren Buchungen muss der gesamte Reisebetrag bei Buchung gezahlt werden. Falls der Restbetrag nicht innerhalb der angegebenen Frist überwiesen wird, behalten wir uns das Recht vor, Ihre Reise zu stornieren, die Anzahlung zurückzubehalten und die eventuell anfallenden Stornogebühren zu verrechnen. 4) Rücktritt Bei einem Rücktritt vom Vertrag ist die Vertragspartei auf jeden Fall immer zur Zahlung der Einschreibegebühr (falls vorhanden) verpflichtet; falls der Rücktritt nicht unter den unter 5b vorgesehenen Umständen erfolgt, ist die Vertragspartei auch verpflichtet, laut Art. 1373, Absatz 3 des Ital. ZGB als Entgelt für den Rücktritt die untenstehend genannte Summe zu zahlen. (Bei Berechnung der Tage wird der Rücktrittstag nicht miteinberechnet; die Rücktrittsmeldung muss an einem Werktag vor Reisebeginn erfolgen.) 5) Pflichten der Teilnehmer Die Teilnehmer müssen einen Reisepass oder ein anderes für alle während der Reise vorgesehenen Bestimmungsländer gültiges Reisedokument sowie Aufenthalts- und Transitvisa und die allenfalls erforderlichen ärztlichen Zeugnisse mitführen. Die Teilnehmer müssen außerdem die Regeln normaler Vorsicht und Sorgfalt beachten und alle vom Veranstalter gemachten Angaben sowie die administrativen und gesetzlichen Anweisungen und Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Reisepaket befolgen. Die Teilnehmer haften für die Schäden, die dem Veranstalter durch die Nichterfüllung der oben stehenden Verpflichtungen entstehen. 6) Hotelklassifizierung Die Hotelunterkunft wird, wenn keine offizielle, von den zuständigen öffentlichen Behörden des Bestimmungslandes (auch EU-Länder) anerkannte Klassifizierung vorliegt, vom Veranstalter anhand seiner eigenen Bewertungskriterien für den Qualitätsstandard festgelegt 7) Haftung Die Haftung des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden und den Sachen in ihrem Besitz wird durch die Gesetze und die in Art. 1 genannten internationalen Konventionen geregelt. Die Haftung des Veranstalters darf auf keinen Fall die gesetzlich und in den genannten Konventionen vorgesehenen Höchstbeträge, insbesondere die in der Folge genannten Grenzen überschreiten. 8) Beschwerden Alle Mängel in der Vertragsausführung müssen von der Vertragspartei unverzüglich beanstandet werden, damit der Veranstalter, sein Vertreter vor Ort oder der Reisebegleiter rechtzeitig Abhilfe schaffen können. 9) Reise-Rücktrittskosten- und Rückreiseversicherung Falls nicht ausdrücklich im Preis inbegriffen, kann - bzw. es empfiehlt sich sogar – im Moment der Buchung über den Reiseveranstalter oder im Reisebüro eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseunfall- und -gepäckversicherung abzuschließen. Außerdem kann eine Rückreiseversicherung abgeschlossen werden, die die Kosten der Rückreise im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung deckt. Laut Art. 21 der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 111 vom 17. März 1995 wird beim Ministerratspräsidium ein Garantiefonds eingerichtet, den alle Reisenden bei Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Verkäufers oder des Veranstalters für die Rückerstattung der eingezahlten Beträge und die Sicherung der Rückreise bei Auslandsreisen in Anspruch nehmen können. Die Funktionsweise dieses Garantiefonds wird in Absprache mit dem Schatzministerium in einem Dekret des Ministerpräsidenten festgelegt. 10) Gerichtsstand Für allfällige Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird ausschließlich die Zuständigkeit des Landesgerichts Bozen beschlossen. Pflichtmitteilung laut Art. 17 des Gesetzes vom 6.2.2006, Nr. 38 |
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Kössler Erlebnis Reisen d. Peter Kössler / MwSt.Nr.: 02337820217 - Prot. Nr. 36.1/WG/rl/73.04.41/ vom 27.04.2006 - Eintrag Handelsregister Nr. 174127 - BOZEN - Italien |
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